§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft".

  2. Er hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist es, im Interesse der Allgemeinheit gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 UKlaG

    • den lauteren Wettbewerb in der Wirtschaft zu fördern, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu erhalten und echten Leistungswettbewerb zu schützen;

    • den unlauteren Wettbewerb in allen Erscheinungsformen im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen.

    Der Satzungszweck wird insoweit verwirklicht durch Information der Allgemeinheit über wettbewerbsrechtliche Fragen sowie außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung von Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Der Verein kann seinen Zweck und seine Aufgaben auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) verfolgen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.

  2. Auf entsprechenden Antrag kann die Aufnahme als förderndes Mitglied ohne Stimmrechte beschlossen werden.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Aufnahmeanträge werden vom Vorstand entschieden, die Bestätigung erfolgt schriftlich.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.

    1. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

    2. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen den Zweck des Vereins verstößt. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

    3. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu bezahlen.

  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand in freier Vereinbarung mit jedem Mitglied festgesetzt; sie soll unter Berücksichtung der zur Erfüllung des Vereinszwecks benötigten Mittel und der wirtschaftlichen Möglichkeiten des einzelnen Mitglieds getroffen werden.

  3. Für besondere Zwecke und Maßnahmen können von der Mitgliederversammlung Umlagen bis zu 25 % eines Jahresbeitrages erhoben werden. Beschlüsse dieser Art bedürfen der zwei Drittel Mehrheit.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorsitzenden in der Regel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre möglichst in der ersten Hälfte eines jeden Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge sollen acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen.

  2. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.

  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

    3. Beschlußfassung über Satzungsänderungen

    4. Wahl und Abberufung eines Rechnungsprüfers und eines Vertreters

    5. Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Verein

    6. Beschlußfassung über die Vereinsauflösung.

  4. Eine Änderung der Satzung sowie die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch schriftliche Bevollmächtigung übertragen werden.

§ 8 Vertretung

    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB und zwar jeder für sich allein. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht Gebrauch macht.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf vier Jahre gewählt und bleibt im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

  2. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von drei Tagen einberufen werden. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

  3. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, die die Tätigkeitsbereiche seiner Mitglieder regelt.

  4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 10 Der Beirat

  1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen. Seine Mitglieder brauchen nicht Mitglieder des Verbandes sein.

  2. Er hat die Aufgabe dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen und Empfehlungen für die Tätigkeit des Verbandes zu geben. Den Vorsitz in den Sitzungen des Beirats, der je nach Bedarf einberufen wird, führt der Vorsitzende der Vorstandschaft.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der an allen Sitzungen der Verbandsorgane mit beratender Stimme teilnimmt. Die Einstellung weiterer Mitarbeiter erfolgt gemeinsam durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer.

  2. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Verbandes. Er ist der Dienstvorgesetzte des Personals.

  3. Der Geschäftsführer gilt als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB für alle Angelegenheiten die die gewöhnliche Tätigkeit des Verbandes betreffen, sowie für sämtliche Rechtsgeschäfte der gewöhnlichen Vermögensverwaltung.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ludwig-Maximilians-Universität München zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts oder im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt an eine andere gemeinnützige Organisation.

§ 13 Schlußbestimmungen

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Alle Beschlüsse der Vereinsorgane werden - soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen und leere Stimmzettel werden als ungültige Stimmen behandelt. Im Vorstand hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen sind auf Verlangen eines Stimmberechtigten schriftlich und geheim durchzuführen.

  3. Über Sitzungen und Versammlungen ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer, den der Vorsitzende bestimmt, zu unterzeichnen ist.

  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit rechtlich zulässig, ist München.