Ein Unternehmen aus Österreich brachte ein Nahrungsergänzungsmittel aus 10 vermehrungsfähigen Bakterienstämmen und Vitamin C mit dem Namen „Antibiotikamanager“ auf den Markt. Dabei beschrieb es im Beipackzettel die Symptomatik antibiotika-assoziierter Diarrhoe, eine häufige Nebenwirkung von Antibiotika, und empfahl dagegen die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels als Symbiotikum zum Antibiotikum während der Antibiotikatherapie, um den durch Antibiotika verursachten Durchfällen abzuhelfen.
Eine solche Werbung bzw. Produktaufmachung verstößt gegen das Verbot krankheitsbezogener Werbung für Lebensmittel (Art. 7 Abs. 3 LMIV), zu denen auch Nahrungsergänzungsmittel zählen. Nahrungsergänzungsmittel sollen nämlich die Ernährung des gesunden Menschen ergänzen. Einem Lebensmittel darf also keine Eigenschaft der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben oder ein entsprechender Eindruck erweckt werden.
Der Schutzverband mahnte das Produkt aufgrund krankheitsbezogener Werbung ab. Bei den Verhandlungen über den Unterlassungsanspruch zeigte sich das Unternehmen einigungsbereit und rief umgehend die in Deutschland befindliche Ware zurück, wendete allerdings ein, dass ein Drittel der in Deutschland befindlichen Waren höchstwahrscheinlich bereits zum Endverbraucher gelangt seien, aber nicht ausgeschlossen sei, dass diese eventuell noch im Umlauf seien. Aufgrund der Kooperationsbereitschaft und der geringen Auswirkung auf den Wettbewerb beim Abverkauf der rund 200 Produkte in Deutschland gewährte der Schutzverband eine Aufbrauchsfrist von einem Monat im Rahmen der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Damit konnte der Wettbewerbsverstoß schnell und für den Abgemahnten kosteneffizient beseitigt werden. Bei seinen Kontrollen konnte der Schutzverband bislang keinen weiteren Verstoß gegen die Unterlassungserklärung feststellen.