Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.07.2021, Az.: 6 U 126/20) hatte darüber zu befinden, ob eine Einstufung eines Produkts als Arzneimittel oder Medizinprodukt durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im wettbewerbsrechtlichen Zivilverfahren Relevanz hat. Ein Bescheid des (BfArM), so das OLG, in dem festgestellt werde, dass ein Produkt kein zulassungspflichtiges Arzneimittel sei, habe auch im zivilrechtlichen Wettbewerbsrechtsstreit bindende Wirkung. Nach Auffassung des OLG entfalte der Bescheid des BfArM als Verwaltungsakt Tatbestandswirkung. Ein derart verbeschiedenes Produkt dürfe daher als Medizinprodukt beworben werden und zwar unabhängig von der Frage, ob der Verwaltungsakt inhaltlich rechtmäßig ergangen sei. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn der Verwaltungsakt unter „schlechterdings unerträglichen“ Fehlern leiden würde.