Ein Pharma-Unternehmen warb für sein Medizinprodukt aus Mannose mit der Aussage „zur Therapie von Beschwerden der Blase sowie der Harnwege«. Bei Mannose handelt es sich um ein Epimer der Glucose, also um ein Zuckermolekül. Gegen diese Aussage ging der Schutzverband vor dem Landgericht und Oberlandesgericht München mit Erfolg vor.
Richtig ist, dass Mannose bei rechtzeitiger Einnahme einer Blasenentzündung vorbeugen kann, in dem es die Escherichia-coli- (E. coli-) Bakterien bindet und dadurch eine Anhaftung an das Epithel der Harnwege wirksam verhindert. Ist die Blasenentzündung oder der Infekt der Harnwege aber einmal eingetreten, hat sie keinerlei therapeutische Wirkung.
Dennoch wurde das Mannose-Präparat dieses Herstellers als Therapeutikum, also als Mittel zur Bekämpfung einer Erkrankung der Harnwege beworben und vertrieben. Als rezeptfreies Präparat wurde es von Apotheken an Betroffene abgegeben, ohne dass es ärztlich verschrieben werden musste. Wer im Vertrauen auf die vermeintlich heilende Wirkung von Mannose das Präparat erwarb, wurde enttäuscht.
Das Landgericht später auch das Oberlandesgericht München verboten daher im Wege der einstweiligen Verfügung die Werbung mit der Aussage „zur Therapie von Beschwerden der Blase sowie der Harnwege“
Die Entscheidung wurde vom Hersteller später als endgültige Regelung in der Hauptsache anerkannt.