Mit Kostenbeschluss des OLG München vom 20.06.2024 (Az.: 19 W 512/23 e) hat der Schutzverband nun endlich ein seit 2020 geführtes Verfahren abgeschlossen, in dem es um die Frage ging, ob Nahrungsergänzungsmittel in Gummibärchenform in der konkreten Aufmachung vertrieben werden dürfen.
Vorausgegangen war ein Eilverfahren, in dem der Schutzverband neben der konkreten Aufmachung auch Internet-Werbeaussagen zu dem in einem ungesicherten Schraubglas mit einem freundlich winkendem Comic-Bären vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel mit hoch dosierten 50µg Vitamin D in Bezug auf die Naschbarkeit angegriffen hatte. Tatsächlich enthielt das Produkt mehr als das Doppelte der von der DGE empfohlenen Tagesverzehrsmenge an Vitamin D und bereits beim Verzehr von zwei Bärchen war der NOAL (No observed adverse effect level), also die höchste Dosis, bei der noch kein toxischer Effekt auftritt, erreicht. Deshalb sollte auch nur ein Bärchen am Tag „genascht“ werden. Auf dem Schraubglas selbst war nicht auf Anhieb erkennbar, dass keine angereicherte Süßigkeit gegeben war. Es bestand die Möglichkeit der Verwechselung und damit gerade für Kinder die Gefahr, dass das Produkt wie Fruchtgummi händeweise genascht wurde. Im Eilverfahren hatte das LG München I dem Antrag inklusive des Verbots des „Naschens für die Schönheit“ entsprochen und das Produkt als irreführend und unsicher beurteilt (Az. 17003/21). In der Berufung hatte das OLG München aus prozessualen Gründen zurückgewiesen (Az.: 29 U 1726/21) allerdings ein Verbot des „Naschens“ für das Produkt ausgesprochen.
In der Hauptsache hatte sich die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet bzw. anerkannt, wodurch das Gericht nach bisherigem Sach- und Streitstand über die Kosten zu entscheiden hatte. Das Oberlandesgericht ließ nun in zweiter Instanz in seiner Kostenentscheidung durchblicken, dass es das Produkt voraussichtlich für unsicher bewertet und den Anträgen entsprochen hätte. So führt es aus:
„Im Übrigen wäre die Beklagte voraussichtlich zumindest wegen der hier auch für diesen Antrag zur Begründung vorgebrachten Unsicherheit des Nahrungsergänzungsmittels (vgl. Klageschrift, Seite 27, vorletzter Absatz) unterlegen. […]
Auch in Bezug auf den hiesigen Klageantrag zu I. c („Nahrungsergänzungsmittel mit einer Menge von 50µg Cholecalciferol bzw. Vitamin D pro empfohlener Tagesverzehrmenge in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, […]“ ) kommt § 93 ZPO nicht zur Anwendung, weil die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. […]“
Dem Verfahren ist zu entnehmen, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht ohne Weiteres in Form einer konventionellen Süßigkeit wie Fruchtgummi vertrieben werden sollten.