LMIV – zusammengesetzte Zutat: Schokolade in Pulverform ist kein Schokoladenpulver

Größte Vorsicht ist geboten bei der Abkürzung von Zutatenverzeichnissen! Jüngst hatte der EuGH darüber zu befinden, ob eine zusammengesetzte Zutat wie Schokoladenpulver (Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 32 % Kakaopulver enthält), als Bestandteil eines Getränks oder Desserts frei in der jeweiligen Landessprache des Verkaufslandes beschrieben werden darf, vorliegend “Schokolade in Pulverform“, oder, ob zwingend die wortwörtliche Bezeichnung der zusammengesetzten Zutat aus der jeweiligen Sprachfassung des Anhangs I der Richtlinie 2000/36 („Schokoladenpulver“) zu verwenden ist.

Für die Beschreibung des Lebensmittels bzw. der Zutat auf der Zutatenliste der Verpackung war zwar auch schon bisher grundsätzlich die rechtlich vorgesehene Bezeichnung zu verwenden, jedoch war nicht abschließend geklärt, wie eng dieser Grundsatz auszulegen war, welche Ausnahmen denkbar sind und welche freie Übersetzung in die jeweilige Landessprache man sich auf Herstellerseite möglicherweise leisten durfte. Für einige Lebensmittel, z. B. Schokolade oder Käse, gibt es bekanntermaßen Bezeichnungsvorgaben in speziellen Produktverordnungen.

Der EuGH (Urteil vom 13.01.2022, Az.: C-881/19) hat nun nachgeschärft und zeigt sich unerbittlich: Bei der Etikettierung der Erzeugnisse werde man nur dann von der Verpflichtung befreit, sämtliche Zutaten einer zusammengesetzten Zutat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 1169/2011 aufzuführen, wenn man diese zusammengesetzte Zutat, die Gegenstand einer rechtlich definierten Verkehrsbezeichnung ist (z.B. nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2000/36), im Zutatenverzeichnis unter eben genau dieser Verkehrsbezeichnung gemäß Sprachfassung des betreffenden Mitgliedstaats wortwörtlich nenne.

Daraus folgt: Nur dann, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels rechtlich nicht festgelegt ist, darf sie freier beschreibend formuliert werden. Selbstverständlich ist auch dann immer darauf zu achten, dem Verbraucher unmissverständlich deutlich zu machen, um welches Lebensmittel es sich handelt.

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