Derzeit preschen eine Vielzahl von Elektrolytlösungen auf dem Markt, welche insbesondere jungen Erwachsenen nach feuchtfröhlicher Partynacht bei der Überwindung des morgendlichen Katers helfen sollen. Das Landgericht Hamburg hat einem Unternehmen mit Beschluss vom 11.04.2023 (Az. 416 HKO 17/23 – nicht rechtskräftig) auf Antrag des Schutzverbandes untersagt, ein Nahrungsergänzungsmittel in Form eines solchen Elektrolytpulvers mit weiteren Nährstoffen unter der Produktbezeichnung „Kater sein Vater“ in den Verkehr zu bringen.
Vorausgegangen war eine Abmahnung, in der der Schutzverband eine Vielzahl von Instagram-Posts beanstandet hatte, die das Produkt einem Durchfallerkrankungsmittel gegenüberstellten und zudem als wirksam gegen den Alkoholkater bewarben. Daneben griff der Schutzverband allerdings auch den Produktnamen des „Anti-Katermittels“, nämlich „Kater sein Vater“ als krankheitsbezogen und für ein Lebensmittel unzulässig an. Das abgemahnte Unternehmen unterwarf sich weitestgehend der Unterlassung, hielt allerdings an dem Produktnamen „Kater sein Vater“ fest, da einer der Geschäftsführer einen gleichnamigen Song auf Youtube mithilfe des Produkts promoten wolle und außerdem kein Krankheitsbezug bestehe.
Der Schutzverband beantragte aufgrund der fehlenden Unterwerfung für den Produktnamen eine einstweilige Verfügung, der das LG Hamburg ohne mündliche Verhandlung stattgab. In seinem Beschluss führte es aus:
„Die Produktbezeichnung „Kater sein Vater“ suggeriert den angesprochenen Verkehrskreisen – Teenager und junge Erwachsene, die sich derzeit in sozialen Netzwerken wie Instagram und TikTok intensiv über die Einnahme von Elektrolyt-Pulver vor, beim oder nach dem Feiern zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters austauschen -, dass es sich bei dem von der Klägerin in Sachets zu je 8 g Pulver mit Aufdruck des Produktnamens (Anlage A) angebotenen – von denen wiederum mehrere Portionen in einer schwarzen Umverpackung mit entsprechendem Aufdruck (Anlage B) geliefert werden – um ein Produkt handelt, dessen Einnahme dem Entstehen eines Katers nach dem Alkoholkonsum vorbeugen oder dessen Auswirkungen lindern soll.
Bei einem solchen Alkoholkater handelt es sich um eine Krankheit im Sinne des Art. 7 Abs. 3
LMIV. […]
Wenn nun aber die Beklagte das hier in Rede stehende Nahrungsergänzungsmittel, das – vergleichbar mit den zur Behandlung von Durchfallerkrankungen in Apotheken und Drogeriemärkten verkauften Elektrolytlösungen – in Portionsbeuteln angeboten wird, die wiederum mit dem Aufdruck „Elektrolytlösung mit Vitaminen und Aminosäuren“ versehen sind, mit der Bezeichnung „Kater sein Vater“ anbietet und bewirbt, so ist dies aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nur so zu verstehen, dass es sich um ein – den genannten Elektrolytlösungen zur Behandlung von Durchfallerkrankungen vergleichbares Produkt handelt, welches dazu dient, die genannten Symptome des Alkoholkaters zu lindem oder ihnen vorzubeugen.
[…]
Für die Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises ist es mithin eindeutig, dass die hier in Rede stehende Bezeichnung des von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Nahrungsergänzungsmittels, welche ausdrücklich auf einen Kater verweist, zur Behandlung oder zum Vorbeugen der Symptome eines alkoholbedingten Katers dient. Dieser Einordnung steht – entgegen der Argumentation der Beklagten – auch nicht der Umstand entgegen, dass der Zusatz „sein Vater“ in der Tat in der Sprache des angesprochenen Verkehrskreises eine Verstärkung oder eine Steigerung des betreffenden Begriffs bedeutet. Denn die Tatsache, dass die Bezeichnung des Produkts nicht nur auf die Eignung zur Behandlung eines gewöhnlichen alkoholbedingten Katers hinweist, sondern die Anwendung – der Bezeichnung zufolge – sogar bei besonders heftigen Symptomen übermäßigen Alkoholkonsums empfohlen wird, verstärkt eher den Eindruck, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt um ein solches handelt, das der Behandlung oder Prävention von Krankheiten dient.“