Liposomale Produkte, eine Kategorie von Nahrungsergänzungsmitteln, bei denen Wirkstoffe in Lipidvesikel (Liposomen) eingekapselt sind, gewinnen aufgrund der ihnen zugeschriebenen verbesserten Bioverfügbarkeit der Wirkstoffe an Beliebtheit. Ihre Formulierung erfordert häufig den Zusatz von Konservierungsstoffen wie Kaliumsorbat, um die Produktstabilität zu gewährleisten.
Ein deutscher Hersteller, der White-Label-Dienstleistungen für Marken weltweit anbietet, darunter auch Marken, die derzeit in Deutschland, Großbritannien und den Niederlanden verkauft werden, vermarktete seine liposomalen Produkte als „natürlich konserviert” mit einer Mischung aus Glycerin, Rosmarinextrakt und Sanddorn-Extrakt und behauptete, dass diese Zusammensetzung den Einsatz synthetischer Zusatzstoffe überflüssig mache. Eine unabhängige Analyse der Produkte aus dem Vertrieb ergab jedoch einen erheblichen Gehalt an nicht deklariertem Kaliumsorbat. Darüber hinaus fehlt dem Sanddorn-Extrakt, der als natürliches Konservierungsmittel beworben wurde, die behördliche Zulassung als Lebensmittelzusatzstoff.
Nach einer Abmahnung durch den Schutzverband gab der niederländische Vertreiber umgehend eine Unterlassungserklärung ab und nahm die nicht konformen Produkte vom Markt. Der Hersteller lehnte dagegen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, woraufhin der Schutzverband eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg erwirkte (Beschluss vom 4. März 2025, Aktenzeichen: 416 HKO 28/25). Im Rahmen einer anschließenden außergerichtlichen Einigung verpflichtete sich der Hersteller schließlich strafbewehrt gegenüber dem Schutzverband, Kaliumsorbat ordnungsgemäß auf den entsprechenden Produktetiketten anzugeben und Sanddorn-Extrakt nicht mehr irreführend als Konservierungsmittel zu bewerben.
Dieser Fall unterstreicht die wichtige Rolle des Schutzverbandes bei der Wahrung von Transparenz und Rechtskonformität auf dem schnell wachsenden Markt für liposomale Nahrungsergänzungsmittel.