Ein Hersteller von Textilien vertrieb mit Erfolg Socken einer bekannten Marke als Aktionsware über einen Discounter für 3,99 € je Paar. Die Socken waren mit einer Banderole versehen, auf der die Marke abgebildet war, sowie mit einem Hangtag, auf dem die Zusammensetzung angegeben war. Demzufolge bestanden die Socken aus 55 % Baumwolle, 43 % Polyester und 2 % Elastan. Eine Analyse ergab aber schnell, dass der Baumwollgehalt der Socken max. 37,8 % betrug. Außerdem fehlte die Angabe eines in der EU ansässigen Produktverantwortlichen; der Herstellungsort war in der Türkei.
Nach einer erfolglosen Abmahnung ging der Schutzverband vor dem Landgericht Dortmund erfolgreich wegen Verstoßes gegen die Textilkennzeichnungsverordnung gegen den Hersteller der Socken vor. Das Landgericht Dortmund (08.03.2018, Az. 13 O 4/17) verbot ihm, Socken mit einer falschen Angabe der Faserstoffzusammensetzung in den Verkehr zu bringen sowie außerdem ohne Angabe des Namens und der Kontaktanschrift eines in der EU ansässigen Produktverantwortlichen.
Die Berufung des beklagten Textilherstellers zum Oberlandesgericht Hamm blieb erfolglos. Auf Anraten des Oberlandesgerichts nahm er schließlich seine Berufung zurück. Das Urteil ist rechtskräftig.