Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.03.2021, Az.: 6 U 212/19) hatte darüber zu befinden, ob eine Werbung des noch jungen Tochterunternehmens mit „jahrelanger Erfahrung“, die eigentlich das Mutterunternehmen erworben hatte, zulässig ist. Wirbt eine Firma mit „jahrelanger Erfahrung“, so das OLG, müsse eine wirtschaftliche Fortdauer bestehen. Diese liege dann vor, wenn trotz Änderungen das frühere Unternehmen dem heutigen noch wesensgleich sei und der Verkehrskreis das auch erkennen könne. Das OLG entschied im Fall einer Werbung für Whirlpools, es sei für den Verkehrskreis erkennbar, dass mit der Werbung der Tochtergesellschaft mit „jahrelanger Erfahrung“ die Erfahrung der Muttergesellschaft gemeint sei und die Werbung deshalb zulässig sei.